Der Beschuldigte äusserte neben der gewaltsamen Fixation (er setzte sich rittlings auf die Privatklägerin 2) zudem Drohungen und stellte der Privatklägerin 2 Konsequenzen in Aussicht, was sie weiter in Angst versetzt hatte. Für den Beschuldigten wäre es nicht erforderlich gewesen, solche Drohungen auszusprechen, wenn die Privatklägerin 2 in