Es ist nicht ersichtlich, wieso an diesen Aussagen der Privatklägerin 2 zu zweifeln wäre. Die Privatklägerin 2 schilderte denn auch glaubhaft, dass der Beschuldigte ihren Kopf weggedrückt habe, so dass sie sich nicht bewegen konnte (pag. 554). Wäre die Privatklägerin 2 damit einverstanden gewesen, Oralverkehr zu praktizieren, hätte für den Beschuldigten kein Anlass bestanden, derart zu handeln. Der Beschuldigte äusserte neben der gewaltsamen Fixation (er setzte sich rittlings auf die Privatklägerin 2) zudem Drohungen und stellte der Privatklägerin 2 Konsequenzen in Aussicht, was sie weiter in Angst versetzt hatte.