Zumal auch ihre Aussagen gegenüber ihrer Freundin AC.________ darauf hindeuteten, dass die Privatklägerin 2 zuerst verstört war, Mühe hatte, den Übergriff einzuordnen und nicht wusste, was sie tun sollte. Weiter ist zu klären, ob für den Beschuldigten erkennbar war, dass die Privatklägerin 2 die sexuellen Handlungen nicht wollte. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung ist nach Ansicht der Kammer erwiesen, dass die Privatklägerin 2 gegenüber dem Beschuldigten klar äusserte, dass sie diese sexuellen Handlungen nicht wollte (pag. 540 und 552). Es ist nicht ersichtlich, wieso an diesen Aussagen der Privatklägerin 2 zu zweifeln wäre.