Es lässt sich vielfach beobachten, dass kein typisches Nachtatverhalten des Opfers existiert. Dass die Privatklägerin 2 bis zum Morgen beim Beschuldigten blieb, ist vereinbar mit dem durch sie geschilderten Geschehen. Die Privatklägerin 2 war eingeschüchtert, dem Beschuldigten ausgeliefert und unsicher. Dass sie es unter diesen Umständen vorzog, beim Beschuldigten zu bleiben und die Wohnung nicht mitten in der Nacht alleine verlassen wollte, ist nachvollziehbar. Zumal auch ihre Aussagen gegenüber ihrer Freundin AC.