19.3. Würdigung des Sachverhalts in concreto Wie im Rahmen der Würdigung der Aussagen der beiden Beteiligten festgestellt, erachtet die Kammer die Aussagen der Privatklägerin 2 zum Kerngeschehen als glaubhaft und stellt deshalb auf diese ab. Auch das durch den Beschuldigten vorgebrachte Nachtatverhalten, welches seines Erachtens gegen die Sachverhaltsdarstellung der Privatklägerin 2 spreche, steht diesem Beweisergebnis nach Ansicht der Kammer nicht entgegen. Es lässt sich vielfach beobachten, dass kein typisches Nachtatverhalten des Opfers existiert.