Der Beschuldigte hatte zumindest in der Anfangsphase Drohungen ausgestossen, um die Privatklägerin 2 dazu zu bewegen, die Beziehung zu ihrem damaligen Freund zu beenden. Dies ergibt sich klar aus den Chatprotokollen, welche sich insbesondere darum drehten, ob und wann sich die Privatklägerin 2 von ihrem Freund trennen würde bzw. solle. Anhaltspunkte, welche auf eine andere Intention des Beschuldigten hindeuten würden, sind keine vorhanden. 19.3. Würdigung des Sachverhalts in concreto