1970). Im Sinne eines Zwischenfazits kann festgehalten werden, dass die Aussagen des Beschuldigten zum Verlauf des Abends des 2. Augusts 2013 nicht glaubhaft sind. Hingegen sind nach Ansicht der Kammer die Beteuerungen des Beschuldigten, wonach er die Privatklägerin 2 lediglich darum unter Druck gesetzt habe, damit sie mit ihrem Freund Schluss mache, mangels anderslautender Anhaltspunkte zu hören. Der Beschuldigte hatte zumindest in der Anfangsphase Drohungen ausgestossen, um die Privatklägerin 2 dazu zu bewegen, die Beziehung zu ihrem damaligen Freund zu beenden.