43 fern sie denn tatsächlich stattgefunden hätten – in chronologischer Reihenfolge logisch eingebettet geschildert hätte. Die erneute und nicht glaubhafte Belastung der Privatklägerin 2 stellt wie erwähnt ein Lügensignal dar. Der Beschuldigte bestätigte an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zudem wiederholt, dass er zwar Druck auf die Privatklägerin 2 ausgeübt habe, es ihm dabei jedoch nur darum gegangen sei, dass sie mit ihrem Freund Schluss mache (pag. 1970).