sexuelle Handlungen gegangen (pag. 478). Der Beschuldigte schilderte schliesslich an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung die Ereignisse vom 2. August 2013 noch einmal in freier Erzählung. Die Aussagen stimmen grundsätzlich mit seinen früheren Angaben überein. Auffällig ist jedoch, dass der Beschuldigte in freier Erzählung nicht erwähnte, dass ihn die Privatklägerin 2 darum gebeten habe, für ihn Drogen zu verstecken. Vielmehr liess er diese – wie bereits erwähnt – unglaubhafte Episode erst am Ende seiner Erzählung (nachgeschoben) einfliessen. Die Kammer ist der Ansicht, dass der Beschuldigte diese Ereignisse – so-