Gegenüber der zuständigen Staatsanwältin gab er an, dass die Privatklägerin 2 ihn (vergeblich) darum gebeten habe, Drogen für ihn aufzubewahren (pag. 463). Diese Unterstellungen, welche durch nichts belegt sind und sich auch nicht logisch in die vom Beschuldigten zuerst wiedergegebene Version der Ereignisse einbetten, stellen ein klares Lügensignal dar. Der Beschuldigte versucht damit, die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin 2 zu untergraben. Anlässlich der Schlusseinvernahme vom 6. Mai 2014 machte der Beschuldigte erneut Aussagen zum Vorwurf betreffend die Privatklägerin 2. Er gestand im Wesentlich ein, Druck auf sie ausgeübt zu haben, dabei sei es jedoch um ihren Exfreund und nicht um