Diese Übereinstimmung zwischen den sexuellen Vorlieben und dem durch die Privatklägerin 2 geschilderten Sachverhalt ist ebenfalls eher belastend zu werten. In den Aussagen bzw. Handlungen des Beschuldigten sind auch Lügensignale auszumachen. So wertete der Beschuldigte die Privatklägerin 2 mit Schreiben vom 17. Oktober 2013 an die Staatsanwaltschaft insofern ab, als er ihr ein mögliches Motiv für eine Falschbelastung unterstellen wollte. Gegenüber der zuständigen Staatsanwältin gab er an, dass die Privatklägerin 2 ihn (vergeblich) darum gebeten habe, Drogen für ihn aufzubewahren (pag.