Der Beschuldigte schilderte zudem anlässlich seiner ersten Einvernahme in freier Erzählung nicht, dass es zu sexuellen Handlungen zwischen ihm und der Privatklägerin 2 gekommen war (vgl. pag. 440). Erst später gestand er ein, dass sie an ihm Oralverkehr vollzogen habe (pag. 443). Der Beschuldigte gestand zudem ein, dass das Würgen seiner Partnerin zu seinen sexuellen Vorlieben zähle. Trotzdem wollte er mit der Privatklägerin 2 nur darüber gesprochen haben. Praktiziert habe er dies nur mit seiner Exfreundin (pag. 445). Diese Übereinstimmung zwischen den sexuellen Vorlieben und dem durch die Privatklägerin 2 geschilderten Sachverhalt ist ebenfalls eher belastend zu werten.