42 seinem Laptop und Handy zu erklären. Die Kammer geht davon aus, dass der Beschuldigte – insbesondere auch aufgrund der bereits gegen ihn geführten Ermittlungen – Kenntnis davon hatte, dass auf seinen elektronischen Geräten Beweismittel sichergestellt werden können. Sein Vorgehen lässt sich daher nur damit erklären, dass er diese Beweismittel verschwinden lassen wollte. Auffällig ist auch, dass der Beschuldigte gegenüber der Polizei versicherte, er habe niemanden vergewaltigt, obwohl er zu diesem Zeitpunkt noch nicht wissen konnte, welche strafrechtlichen Vorwürfe gegen ihn vorliegen.