Die Aussagen des Beschuldigten sind demgegenüber wenig glaubhaft. Zunächst einmal ist festzuhalten, dass sein Verhalten anlässlich der Hausdurchsuchung Fragen aufwirft. So ist nicht ersichtlich, wieso der Beschuldigte – wäre es nicht zu den durch die Privatklägerin 2 geschilderten Vorfällen gekommen – beim Anblick der Polizei hätte die Flucht ergreifen sollen. Ebenso wenig ist sein Verhalten im Zusammenhang mit