Es ist demnach davon auszugehen, dass der Beschuldigte währenddessen mehrere Male kurz das Zimmer verlassen hatte und es erst danach zum sexuellen Übergriff gekommen ist. Es ist nachvollziehbar, dass die Privatklägerin 2 diesen für sie nicht relevanten Teil des Abends nicht detailliert schilderte bzw. nicht erwähnte. Auch dieser Punkt spricht nicht gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin 2 vollumfänglich abzustellen ist. 19.2. Würdigung der Aussagen des Beschuldigten Die Aussagen des Beschuldigten sind demgegenüber wenig glaubhaft.