Sämtliche Familienmitglieder schilderten zudem, dass der Beschuldigte mehrere Male ins Wohnzimmer gekommen sei und sich mit der Mutter in sexueller Hinsicht über die Privatklägerin 2 unterhalten habe. Auch dieser Sachverhalt ist nicht unvereinbar mit den Aussagen der Privatklägerin 2. Sie gab an, zuerst mit dem Beschuldigten TV geschaut zu haben (pag. 552). Es ist demnach davon auszugehen, dass der Beschuldigte währenddessen mehrere Male kurz das Zimmer verlassen hatte und es erst danach zum sexuellen Übergriff gekommen ist.