_ stimmt inhaltlich mit den Aussagen, welche die Privatklägerin 2 bei den Strafverfolgungsbehörden machte, überein. Selbst die Angaben, welche die Familienmitglieder des Beschuldigten machten, sind damit in Einklang zu bringen. Da die Privatklägerin 2 nicht geltend macht, sie hätte um Hilfe gerufen oder sich sonst wie bemerkbar gemacht, erstaunt nicht, dass die Familienmitglieder an jenem Abend nichts Aussergewöhnliches wahrnahmen. Sämtliche Familienmitglieder schilderten zudem, dass der Beschuldigte mehrere Male ins Wohnzimmer gekommen sei und sich mit der Mutter in sexueller Hinsicht über die Privatklägerin 2 unterhalten habe.