Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass die Privatklägerin 2 mit einer neuen (falschen) Sachverhaltsdarstellung den Beschuldigten übermässig belasten wollte. Aus dieser Ungenauigkeit kann daher nicht geschlossen werden, dass ihre Aussagen insgesamt unglaubhaft sind. Die Aussagen der Privatklägerin 2 stehen schliesslich auch im Einklang mit den übrigen vorliegenden subjektiven Beweismitteln. Ihre Schilderung der Ereignisse gegenüber ihrer Freundin AC.________ stimmt inhaltlich mit den Aussagen, welche die Privatklägerin 2 bei den Strafverfolgungsbehörden machte, überein.