Auch unter Berücksichtigung dieses Aspekts sind ihre unterschiedlichen Angaben zum Plastiksack nachvollziehbar. Zudem sind gerade auch im Zusammenhang mit diesem Vorfall keine übermässig belastenden Angaben auszumachen. Die Privatklägerin 2 gab an, dass der Vorfall lediglich 10-20 Sekunden gedauert habe und der Beschuldigte den Plastiksack, als sie zu zappeln begonnen habe, sofort vom Gesicht gehoben habe (pag. 554). Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass die Privatklägerin 2 mit einer neuen (falschen) Sachverhaltsdarstellung den Beschuldigten übermässig belasten wollte.