Auf Nachfrage schilderte sie detailliert und glaubhaft, wo der Plastiksack, mit dem ihr die Luft abgeschnitten worden sei, gelegen habe (pag. 554). Für die Privatklägerin 2 war in jenem Moment einzig relevant, dass ihre Luftzufuhr durch den Beschuldigten unterbrochen wurde. Dieses Ereignis musste grossen Stress in ihr ausgelöst haben, weshalb davon auszugehen ist, dass es für sie in jenem Moment bzw. später bei der Schilderung dieses Moments unerheblich war, wie genau der Beschuldigte dabei vorgegangen ist. Auch unter Berücksichtigung dieses Aspekts sind ihre unterschiedlichen Angaben zum Plastiksack nachvollziehbar.