41 und ihr damit die Luft genommen habe (pag. 540). Ihre Sachverhaltsdarstellung blieb in ihrem Kerngehalt unverändert. Sie gab weiter stets an, dass der Beschuldigte habe testen wollen, wie lange sie die Luft anhalten könne. Die anlässlich der zweiten Einvernahme nachgeschobene Erklärung, der Beschuldigte habe ihr mithilfe eines Plastiksacks die Luft genommen, wirkt denn auch nicht konstruiert. Auf Nachfrage schilderte sie detailliert und glaubhaft, wo der Plastiksack, mit dem ihr die Luft abgeschnitten worden sei, gelegen habe (pag.