So weinte sie während der Schilderung der Ereignisse immer wieder (pag. 1980). Eine nicht unerhebliche Erweiterung der Aussagen der Privatklägerin 2 ist darin zu sehen, dass sie während der ersten Einvernahme noch nicht erwähnt hatte, der Beschuldigte habe ihr die Luft mit einem Plastiksack, dem sogenannten «Chräschuseckli», genommen. Später machte sie eine entsprechende Aussage (vgl. pag. 551 und 540). Nach Ansicht der Kammer spricht diese – nota bene einzige – Ungenauigkeit jedoch nicht gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben. Es ist durchaus erklärbar, wieso die Privatklägerin 2 den Vorfall mit dem Plastiksack anfangs nicht erwähnte.