Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte die Privatklägerin 2 ihre bisher gemachten Aussagen und schilderte die Geschehnisse noch einmal in freier Erzählung (pag. 1979). Auch diese Aussagen sind detailliert, widerspruchsfrei und stehen im Einklang mit ihren früheren Angaben. Dass sie gewisse Abläufe nicht mehr sofort präsent hatte, ist mit dem Zeitablauf von rund 1,5 Jahren zu erklären. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung war spürbar, dass die Privatklägerin 2 – trotz des Zeitablaufs – noch immer stark ergriffen und emotional berührt war. So weinte sie während der Schilderung der Ereignisse immer wieder (pag.