Die Privatklägerin 2 bestätigte auch, dass es für den Beschuldigten ersichtlich gewesen sei, dass sie die sexuellen Handlungen nicht habe vornehmen wollen (pag. 491 06). Auch anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme verzichtete die Privatklägerin 2 darauf, den Beschuldigten schlecht zu machen. Sie hielt gar fest, dass er eigentlich eine liebe, lustige und verständnisvolle Person sei (pag. 491). Dieses differenzierte Aussageverhalten spricht für die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte die Privatklägerin 2 ihre bisher gemachten Aussagen und schilderte die Geschehnisse noch einmal in freier Erzählung (pag.