Anlässlich der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 15. April 2014 machte die Privatklägerin 2 wiederum gleichbleibende und glaubhafte Aussagen. Als Realitätskriterium ist insbesondere zu werten, dass die Privatklägerin 2 ihre Gefühle differenziert schilderte. So hielt sie fest, dass sie mit gemischten Gefühlen zum Beschuldigten gegangen sei. Einerseits habe sie sich gefreut ihn zu sehen, andererseits sei ihr nicht wohl gewesen und sie habe auch Angst gehabt (pag. 491 05). Die Privatklägerin 2 bestätigte auch, dass es für den Beschuldigten ersichtlich gewesen sei, dass sie die sexuellen Handlungen nicht habe vornehmen wollen (pag.