Als die Privatklägerin 2 das Kerngeschehen schilderte, wurde sie von Emotionen überwältigt. Im Protokoll ist festgehalten, dass sie Tränen in den Augen hatte und zitterte, als sie die Ereignisse vom 2. August 2013 detailliert schilderte (pag. 552). Auch dies spricht dafür, dass die Privatklägerin 2 anlässlich der Einvernahme tatsächlich Erlebtes schilderte. Ihre Aussagen sind insgesamt als glaubhaft und widerspruchsfrei zu bezeichnen. Anlässlich der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 15. April 2014 machte die Privatklägerin 2 wiederum gleichbleibende und glaubhafte Aussagen.