40 Ansicht der Kammer durch die noch relativ junge und unsicher wirkende Privatklägerin 2 kaum erfunden worden sein. Als Beispiel ist die Aussage des Beschuldigten: «Irgend äs Vögeli het mir gseit, dass du zviu wo mir weisch?» zu nennen (pag. 548). Die Privatklägerin 2 schilderte auch ihre eigene Reaktion und ihre Gefühle, was ein weiteres Realitätskriterium darstellt. So führte sie aus, sie habe Angst gekriegt und ihn einfach nur angeschaut, ohne zu antworten (pag. 548). Als die Privatklägerin 2 das Kerngeschehen schilderte, wurde sie von Emotionen überwältigt.