So gab die Privatklägerin 2 an, dass der Beschuldigte am nächsten Morgen Frühstück für sie gemacht habe und nett zu ihr gewesen sei (pag. 540). Die Privatklägerin 2 äusserte auch freimütig Umstände, welche geeignet wären, an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen Zweifel aufkommen zu lassen. So gab sie bereits anlässlich der ersten Einvernahme an, dass sie am nächsten Tag noch beim Beschuldigten geblieben sei und dort gefrühstückt habe. Die Privatklägerin 2 wurde am 5. August 2013 erneut einvernommen.