Der geschilderte Sachverhalt ist zudem derart aussergewöhnlich – insbesondere die von ihr geschilderte Aussage des Beschuldigten, er wolle testen, wie lange sie die Luft anhalten könne (pag. 540) – dass sie nach Ansicht der Kammer kaum erfunden werden kann. Zudem sind in den Aussagen der Privatklägerin 2 – obwohl sie unmittelbar nach der Tat erfolgten – keine übermässigen Belastungen des Beschuldigten auszumachen. So gab die Privatklägerin 2 an, dass der Beschuldigte am nächsten Morgen Frühstück für sie gemacht habe und nett zu ihr gewesen sei (pag.