Aufgrund gegenteiliger Aussagen des Opfers kam es schliesslich zu einer zweiten Hausdurchsuchung, anlässlich derer die Mutter des Beschuldigten der Polizei einen Laptop und ein Mobiltelefon des Beschuldigten aushändigte, welche sie in ihrem Garten unterhalb des Schlafzimmers ihres Sohnes gefunden habe (pag. 740f.). Den Inhalt der Chatprotokolle hat die Vorinstanz zutreffend wiedergegeben (pag. 2091f., S. 42f. der Entscheidbegründung), darauf wird verwiesen. 19. Würdigung durch die Kammer 19.1. Würdigung der Aussagen der Privatklägerin 2