39 liegenden Sachverhalts nicht von Bedeutung, lassen sich doch daraus keine Schlüsse auf die Geschehnisse vom 2. August 2013 ziehen. Dies hat umso mehr zu gelten, als auch der Beschuldigte eingestand, auf Würgespiele zu stehen und der ihm vorgeworfene Sachverhalt damit im Einklang mit seinen sexuellen Vorlieben steht (pag. 445). 18. Objektive Beweismittel Der Kammer liegen als objektive Beweismittel die Facebook-Chatprotokolle sowie der Berichtsrapport der Polizei vom 6. August 2013 vor.