Die Privatklägerin 2 habe gegenüber AC.________ angegeben, der Beschuldigte habe sie an jenem Abend geküsst, wobei sie aus Angst mitgemacht habe. Der Beschuldigte habe dann Oralverkehr von ihr verlangt, was sie ebenfalls aus Angst gemacht habe (pag. 568). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Exfreundin des Beschuldigten, AD.________, bestätigte, dass sie ein normales Sexualleben geführt hätten und es nur einmal zu einvernehmlichen Fesselspielen zwischen ihnen gekommen sei (pag. 584). Diese Aussage ist jedoch nach Ansicht der Kammer für die Würdigung des vor-