Die Mutter schilderte ausserdem ein Gespräch zwischen ihr und dem Beschuldigten, bei welchem der Beschuldigte Bedenken geäussert habe, ob er mit der Privatklägerin 2 schlafen solle, da diese einen übelriechenden Ausfluss habe (pag. 589). Bei AC.________ handelt es sich um eine Freundin der Privatklägerin 2. Sie schilderte gegenüber der Polizei, dass sich ihr die Privatklägerin 2 am Abend des 3. August 2013 anvertraut habe. An dieser Stelle kann auf ihre Aussage vom 8. August 2013 verwiesen werden (pag. 566 ff.). Die Privatklägerin 2 habe gegenüber AC.