Auch die Mitglieder der Familie des Beschuldigten machten Angaben zu den Geschehnissen des 2. August 2013. Da sie jedoch beim mutmasslichen Tatgeschehen nicht zugegen waren, kommt ihren Aussagen – wie auch nachfolgend aufzuzeigen sein wird – nur eine untergeordnete Bedeutung bzw. Beweiskraft zu. Es kann auf die Zusammenfassung ihrer Angaben durch die Vorinstanz verwiesen werden (pag. 2090f., S. 41f. der Entscheidbegründung). Zusammengefasst gaben die Familienmitglieder A.________ übereinstimmend an, nichts Aussergewöhnliches wahrgenommen zu haben. Auffallend ist jedoch, dass alle angaben, gewusst zu haben, dass die beiden hätten Sex haben wollen.