Der Kammer liegen als subjektive Beweismittel die Aussagen der Privatklägerin 2, des Beschuldigten, von AC.________ (Freundin der Privatklägerin 2) sowie die Aussagen von Familienmitgliedern des Beschuldigten vor: - Die Vorinstanz hat die Aussagen der Privatklägerin 2 zutreffend zusammengefasst, darauf kann verwiesen werden (pag. 2083 ff., S. 34-48 der Entscheidbegründung). - Die Vorinstanz legte die Aussagen des Beschuldigten zutreffend dar, darauf wird verwiesen (pag. 2087 ff., S 38-41 der Entscheidbegründung). Auch die Mitglieder der Familie des Beschuldigten machten Angaben zu den Geschehnissen des 2. August 2013.