Der Beschuldigte habe Tage vor der Tat Druck ausgeübt und nicht unmittelbar vor der Tat, was jedoch Voraussetzung für das Vorliegen einer Zwangssituation darstelle. Zudem wären der Privatklägerin 2 im Tatzeitpunkt genügend Selbstschutzmassnahmen zur Verfügung gestanden, so hätte sie das Zimmer verlassen oder um Hilfe rufen können. Der Beschuldigte sei daher vom Vorwurf der sexuellen Nötigung freizusprechen. 17. Subjektive Beweismittel Der Kammer liegen als subjektive Beweismittel die Aussagen der Privatklägerin 2, des Beschuldigten, von AC.