38 Privatklägerin 2 sei es gemäss ihren eigenen Aussagen klar, ob für den Beschuldigten erkenntlich war, dass sie die sexuellen Handlungen ablehnte. In rechtlicher Hinsicht sei festzuhalten, dass kein tatbestandsmässiger psychischer Druck vorliege. Der Beschuldigte habe Tage vor der Tat Druck ausgeübt und nicht unmittelbar vor der Tat, was jedoch Voraussetzung für das Vorliegen einer Zwangssituation darstelle.