Die Privatklägerin 2 habe zudem gemäss eigenen Angaben gewisse Dinge bzw. Drohungen, welche der Beschuldigte ausgesprochen haben soll, nicht ernst genommen. Die Chatnachrichten seien denn auch mit Emoticons untermalt worden, was zeige, dass das Geschriebene nicht wörtlich genommen werden könne. Mithin stehe fest, dass die Privatklägerin 2 freiwillig zum Beschuldigten gegangen sei. Das Nachtatverhalten der Privatklägerin 2 würde dagegen sprechen, dass es in jener Nacht zu sexuellen Übergriffen gekommen war. Die Privatklägerin 2 habe am nächsten Tag noch beim Beschuldigten gefrühstückt. Zudem seien auch Widersprüche in ihren Aussagen auszumachen.