Durch den vorgängig erfolgten Unterbruch der Luftzufuhr habe der Beschuldigte den Druck erhöht, wodurch die Privatklägerin 2 unter Eindruck der Drohung mit Gewalt gegen ihren Willen zum Oralverkehr genötigt worden sei. 16. Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung bestreitet nicht, dass es zu sexuellen Handlungen gekommen sei. Bestritten sind hingegen die Umstände, welche dazu geführt hätten. Der vorliegende Chatverlauf würde zeigen, dass sich die beiden über die Beziehung der Privatklägerin 2 sowie über sexuelle Inhalte ausgetauscht hätten und dabei auch geplant worden sei, gemeinsamen Sex zu haben. Die Privatklägerin 2 habe zudem gemäss eigenen