Als die Privatklägerin 2 am Abend des 2. August 2013 zum Beschuldigten gegangen sei, hätten sich die in der Anklageschrift aufgeführten Geschehnisse zugetragen. Indem der Beschuldigte der Privatklägerin 2 einen Plastiksack über den Kopf gezogen habe, habe er gezeigt, dass er gewillt sei, seine Drohungen wahrzumachen. Er habe ihr auch mit Konsequenzen gedroht. Durch den vorgängig erfolgten Unterbruch der Luftzufuhr habe der Beschuldigte den Druck erhöht, wodurch die Privatklägerin 2 unter Eindruck der Drohung mit Gewalt gegen ihren Willen zum Oralverkehr genötigt worden sei. 16. Vorbringen der Verteidigung