15. Würdigung durch die Vorinstanz Die Vorinstanz gelangte in Würdigung der vorliegenden Beweismittel zum Schluss, dass durch den Beschuldigten im Vorfeld ein grosser Druck auf die Privatklägerin 2 ausgeübt worden sei. Die Privatklägerin 2 habe den Drohungen Glauben geschenkt, sei jedoch nicht davon ausgegangen, dass der Beschuldigte von ihr am 2. August 2013 gegen ihren Willen sexuelle Handlungen verlangen würde, da sie seiner Forderung, mit ihrem Freund Schluss zu machen, nachgekommen sei. Als die Privatklägerin 2 am Abend des 2. August 2013 zum Beschuldigten gegangen sei, hätten sich die in der Anklageschrift aufgeführten Geschehnisse zugetragen.