O., N 18 zu Art. 197). Hingegen hat sich das Bundesgericht dieser Meinung nicht angeschlossen und Aufnahmen eines erigierten Penis als pornographisch und damit tatbestandsmässig qualifiziert (vgl. Urteil des Bundesgerichts BGer 6S.26/2005 vom 3. Juni 2005). Nach Ansicht der Kammer sind keine Gründe ersichtlich, im konkreten Fall von dieser nach wie vor geltenden Rechtsprechung abzuweichen. Die fragliche Aufnahme zeigt ausschliesslich den erigierten Pe-