1496). Der Sachverhalt ist vor oberer Instanz nicht bestritten, weswegen der in der Anklageschrift überwiesene Sachverhalt als erwiesen zu gelten hat. Hingegen bringt die Verteidigung vor, das Bild eines erigierten Penis und damit die Darstellung eines Sexualorgans sei nicht tatbestandsmässig, weswegen ein Freispruch zu erfolgen habe. Wie die Verteidigung zutreffend ausführt, wird in der Literatur die Ansicht vertreten, dass die Darstellung eines Sexualorgans ohne Einbezug in eine sexuelle Handlung oder ohne entwürdigende Darstellungsweise nicht als pornographisch zu qualifizieren sei (vgl. KASPAR MENG, a.a.O., N 18 zu Art.