Der Beschuldigte ist daher der Pornographie durch Besitz von 14 Videos und mindestens 172 Bildern mit kinderpornographischem Inhalt auf seinen Speichermedien z.N. von I.________ schuldig zu erklären. 13.4. Vorwurf gemäss Ziff. 3.2.4 der Anklageschrift Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, zu einem unbestimmten Zeitpunkt vor seiner 1. Verhaftung vom 22. März 2011 I.________ über MSN mindestens 2 Nacktbilder (namentlich von seinem nackten, erigierten Penis in Nahaufnahme) geschickt zu haben, welche I.________ dann im MSN angeschaut haben soll (pag. 1496).