Aufgrund des Beweisergebnisses wäre vorliegend grundsätzlich ein Schuldspruch wegen Ziff. 3 von Art. 197 StGB auszufällen. Jedoch ist zu beachten, dass das Gericht den von der Anklage umschriebenen Sachverhalt nicht ergänzen kann. Die Anklage spricht explizit von Besitz und nicht davon, dass der Beschuldigte die Videos auf seinen Speichermedien abgespeichert habe.