Der blosse Besitz fällt nicht etwa unter den Begriff des Lagerns. Hersteller von Kinderpornographie (oder anderer harter Pornographie) ist nicht nur, wer selber Kinder bei sexuellen Handlungen fotografiert, sondern auch wer solche Bilder auf irgendeine Art reproduziert (BSK STGB II- Meng, Art. 197 N 49 und 51). Das Bundesgericht hat explizit das bewusste Herunterladen von Daten aus dem Internet auf einen Datenträger nicht etwa als ein „Beschaffen“ im Sinne von Art. 197 Ziff. 3bis StGB, sondern als ein „Herstellen“ i.S.v. Ziff. 3 qualifiziert (BGE 131 IV 16 S. 20 f. E. 1.3 f.).