Es geht darum, Darstellungen zu bekämpfen, welche sexuelle Vorgänge mit offensichtlich nicht geschlechtsreifen Menschen zum Gegenstand haben. In welcher Rolle Kinder mitwirken – Missbrauch durch Erwachsene, sexuelle Handlungen an sich selber oder mit anderen Kindern – ist gleichgültig (Trechsel et al., a.a.O., Art. 197 N 10 f.; BSK STGB II-Meng, Art. 197 N 22). Ausdrücklich unter Ziff. 3 nicht genannt werden der Erwerb, Besitz und Konsum. Der blosse Besitz fällt nicht etwa unter den Begriff des Lagerns.