36 gesehen werden können. Es kann auf die zutreffenden nachfolgenden rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 2081f., S. 32f. der Entscheidbegründung): Harte Pornographie gemäss Ziff. 3 von Art. 197 StGB liegt u.a. bei Einbezug von Kindern vor. Es geht darum, Darstellungen zu bekämpfen, welche sexuelle Vorgänge mit offensichtlich nicht geschlechtsreifen Menschen zum Gegenstand haben.