3.2.2. und 3.2.3 der Anklageschrift Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, im Zeitraum zwischen Dezember 2010 und 5. Juli 2011 mindestens 15 Videos mit kinderpornographischen Inhalten auf seinen Speichermedien besessen zu haben, welche I.________ bei sexuellen Handlungen zeigen würden. Zudem soll er auch mindestens 172 Bilder mit kinderpornographischem Inhalt besessen haben. Der strafrechtliche Vorwurf kann im Detail der Anklageschrift (pag. 1496) entnommen werden. Dass der Beschuldigte im Besitz der genannten Videos und Bilder von I.________ war, hat er nie bestritten, weswegen der angeklagte Sachverhalt als erwiesen zu gelten hat.