Der Beschuldigte hat damit I.________ pornographische Inhalte gezeigt bzw. zugänglich gemacht und den objektiven Tatbestand erfüllt. Der Beschuldigte handelte zudem wissentlich und willentlich, womit auch der subjektive Tatbestand erfüllt ist. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich, weswegen der Beschuldigte der Pornographie schuldig zu erklären ist. 13.3. Vorwurf gemäss Ziff. 3.2.2. und 3.2.3 der Anklageschrift Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, im Zeitraum zwischen Dezember 2010 und 5. Juli 2011 mindestens 15 Videos mit kinderpornographischen Inhalten auf seinen Speichermedien besessen zu haben, welche I._______